Mit 1. Juli 2001 ist das "Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz" in Kraft getreten, mit welchem unter anderem die Volljährigkeitsgrenze von derzeit 19 Jahren auf 18 Jahre herabgesetzt wurde. Jugendliche können daher ab dem 18. Geburtstag gleichberechtigt am Geschäftsleben teilnehmen und selbständig alle erdenklichen Verträge abschließen. Im nachfolgenden Beitrag möchte ich Ihnen einen Überblick geben, welche Rechte "Kinder" und "Jugendliche" in den verschiedenen Altersstufen haben und welche Neuerungen es dazu gibt.
Grundsätzlich unterscheidet man in diesem Zusammenhang zwischen den Begriffen der:
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt bei natürlichen Personen grundsätzlich mit der Geburt. Aber bereits der sich im Mutterleib befindliche Embryo "Nasciturus" kann unter der Bedingung der Lebendgeburt Rechte, wie zum Beispiel Erbrecht, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Embryos durch Unfälle oder gefährliche Medikamente, erwerben. Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet erst mit seinem Tod.
Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Diese erwirbt der Mensch nicht schon mit seiner Geburt. Sie wird vielmehr von der Rechtsordnung nur jenen Personen zuerkannt, die in der Lage sind, ihre Angelegenheiten in vernünftiger und sachgerechter Weise zu ordnen und sich dem Recht gemäß zu verhalten. Die geistige Reife der Menschen ist typisch vom Alter abhängig. So unterscheidet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) vier Altersstufen:
Die Altergrenzen sind verschieden, je nachdem welche der beiden Unterarten der Handlungsfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit oder die Deliktsfähigkeit in Frage stehen.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich selbst durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten.
Kinder sind vollkommen geschäftsunfähig. Sie können nicht durch eigene Handlungen, sondern nur durch den gesetzlichen Vertreter Rechte erwerben und sich verpflichten. Ausgenommen davon sind jedoch Rechtsgeschäfte, die von Personen solchen Alters üblicherweise geschlossen werden und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen (z.B. Kauf eines Jausenbrotes, eines Eises, einer Buskarte udgl).
Unmündige Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen, d.h. eine Schenkung über z.B. S 1000,-- annehmen. Sie können aber nicht eine Sache, die S 1.000,-- wert ist, um S 200,-- kaufen, weil sie sich in diesem Falle auch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten müssten.
Ein von einem Unmündigen geschlossenes Geschäft, welches ihn verpflichten würde, ist nicht schlechthin vollkommen unwirksam (wie bei Kindern) sondern "schwebend unwirksam" und kann durch nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters volle Gültigkeit erlangen. Mündige Minderjährige haben grundsätzlich dieselben Dispositionsmöglichkeiten wie die unmündig Minderjährigen, können aber darüber hinaus auch über ihr eigenes Einkommen und über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden (z.B. Taschengeld), verfügen und sich verpflichten, soweit dadurch nicht die Befriedigung ihre Lebensbedürfnisse gefährdet wir
Kauft daher ein 16-Jähriger, der über eine monatliche Lehrlingsentschädigung von S 3000,-- verfügt, eine PC-Anlage im Wert von S 30.000,--, so ist dieser Vertrag nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig. Weiters darf der mündige Minderjährige Arbeitsverträge (z.B. Ferialpraktika) nicht jedoch Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge (hier ist wieder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich) abschließen.
Bestimmte Rechtsgeschäfte von unter 18-Jährigen bedürfen der Zustimmung beider Elternteile (z.B. Änderung des Vor- oder Familiennamens, Eintritt oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft, Übergabe in fremde Pflege, vorzeitige Lösung eines Lehr- Ausbildungs- oder Dienstvertrages) und darüber hinaus der Genehmigung durch das Gericht (z.B. Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, Verzicht auf ein Erbrecht, unbedingte Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit einer Belastung verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes, die Anlegung von Geld).
Deliktsfähigkeit
Die Deliktsfähigkeit bedeutet, dass man für eigenes Verhalten strafrechtlich zur Verantwortung herangezogen und so unter Umständen auch schadenersatzpflichtig werden kann. Die Deliktsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Davor sind Kinder strafunmündig. Für deren Verhalten können allenfalls deren Erziehungsberechtigten im Rahmen der "Verletzung der Aufsichtspflicht" herangezogen werden. Bis zur Vollendung des jetzt 18. Lebensjahres gilt das für Jugendliche mildere Jugendstrafrecht (in der Regel halber Strafrahmen oder befristete Haftstrafen). Neu sind jetzt auch Sonderbestimmungen für "junge Erwachsene" von 18 bis 21 Jahren.
Testierfähigkeit
Wer ein Testament errichten will, muss testierfähig sein, d.h. älter als vierzehn Jahre und geistig gesund sein, wobei Vierzehn- bis Achtzehnjährige nur mündlich vor Gericht oder einem Notar testieren können. Ab der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bestehen keine besonderen Schranken mehr.
Ehemündigkeit
Bei der Ehemündigkeit wird nun nicht mehr nach Geschlecht differenziert. Die Ehemündigkeit beginnt grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Hat ein Partner bereits das 16. Lebensjahr vollendet, kann ihn das Gericht auf Antrag ehemündig erklären, wenn er ehereif und der andere Partner volljährig ist. Auf jeden Fall braucht der unmündige Partner die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Vor Erlangung der Volljährigkeit sind rechtsgültig verheiratete Personen für die Dauer der Ehe voll geschäftsfähig.
Stand März 2002