Notar Trampitsch

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht - © www.trampitsch.info

Kann jemand seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen, wird in der Regel vom Gericht ein Sachwalter bestellt. Der Betroffene hat dann nur geringen Einfluss auf die Auswahl des Sachwalters. Seit 1. Juli 2007 gibt es mit der „Vorsorgevollmacht“ die Möglichkeit, rechtzeitig vorzusorgen.

WAS IST DIE VORSORGEVOLLMACHT?
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie für den Ernstfall, den Verlust der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit, selbst eine vertraute Person zum Vertreter in bestimmten Angelegenheiten bestellen. Die Vorsorgevollmacht ersetzt und verhindert insoweit die Bestellung eines Sachwalters. Die Vorsorgevollmacht wird erteilt, solange man noch im Besitz aller geistigen Kräfte ist, und sie wird erst wirksam, wenn man seine Handlungsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit verliert.

WER KANN BEVOLLMÄCHTIGT WERDEN?
Es können Angehörige, Freunde sowie jede „unabhängige“ Person eingesetzt werden. Wegen möglicher Abgängigkeit darf nicht bestellt werden, wer in einer Betreuungseinrichtung arbeitet, in der der Vollmachtgeber umsorgt wird (z.B. Pfleger im Krankenhaus oder Pflegeheim).

WAS KANN DER INHALT EINER VORSORGEVOLLMACHT SEIN?
Damit die Vorsorgevollmacht rechtswirksam ist, müssen Sie die zur Besorgung übertragenen Angelegenheiten und Wünsche bestimmt anführen. So kann die Vertrauensperson bevollmächtigt werden, Sie vor Gericht zu vertreten, die Mietzahlungen zu übernehmen oder sich um Bankgeschäfte zu kümmern. Die Vorsorgevollmacht kann auch schwerwiegende Angelegenheiten wie die Einwilligung in medizinische Behandlungen, einen gewünschten Wohnsitzwechsel und außerordentliche Vermögensangelegenheiten, wie etwa den Verkauf von Liegenschaften, umfassen. Diese müssen aber ganz ausdrücklich bezeichnet werden.

WANN ENDET DIE VORSORGEVOLLMACHT?
Das Ende der Vollmacht können Sie im Vollmachtstext selbst bestimmen. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit, vor oder nach Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, widerrufen werden.

DIE FORM DER VOLLMACHT:
Die Vorsorgevollmacht muss entweder eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden oder fremdhändig geschrieben und durch drei Zeugen bekräftigt werden. Die können sich auch an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden. Die Errichtung vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder vor Gericht ist für die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht sogar vorgeschrieben, wenn sich der Inhalt der Vollmacht auf die außerordentliche Vermögensverwaltung, die dauerhafte Übersiedlung (in eine andere Wohnung, in ein bestimmtes Heim) oder auf einen schwerwiegenden medizinischen Eingriff erstreckt.

WO HEBT MAN DIE VORSORGEVOLLMACHT AM BESTEN AUF?
Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch ein Widerruf derselben können im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister eingetragen werden und sind damit für das Pflegschaftsgericht abrufbar, falls ein Sachwalterverfahren anhängig wird.

Stand 01/2008

www.trampitsch.info/kontakt.html

Besuchen Sie uns für ein persönliches und vertrauliches Gespräch in der Kanzlei oder nutzen sie unsere unverbind- liche online Erstauskunft. Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos!

Notar Trampitsch