§ 552 ABGB "Befehl, wodurch ich mein Vermögen, Auch einen Theil davon zum Segen, Bald einer, bald Personen mehren Und widerruflich Thu´ vererben, Gesetzt ich fahr´ in Himmelssphären - Heißt letzten Willen mein erklären."
Der Testator kann fast völlig frei (Schranken setzt ihm nur das Pflichtteilsrecht) bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Vermögen geschehen soll. Es besteht Testierfreiheit. Er muss hiezu eine letztwillige Verfügung errichten und dabei die strengen Formvorschriften, die das Allgemeine Bürgerliche Gesetz vorsieht, einhalten. Das Verfassen eines letzten Willens ist ein höchstpersönliches Geschäft. Es gibt dabei keinerlei Stellvertretung. Daher können auch z.B. die Eltern für ihr Kind kein Testament machen.
Wer testieren will, muss testierfähig sein, d.h. älter als vierzehn Jahre und geistig gesund sein, wobei Vierzehn- bis Achtzehnjährige nur mündlich vor Gericht oder einem Notar testieren können. Ab der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bestehen keine besonderen Schranken mehr.
Formvorschriften (Testamentsformen)
Die strengen Testamentsformen sollen einerseits helfen, Streitigkeiten unter den Erben über den letzten Willen des Erblassers zu vermeiden, und andererseits den Testator vor leichtfertigen Versprechungen zu bewahren. Am wenigsten braucht sich ein Testator um die Gültigkeit seines Testaments zu sorgen, wenn er damit Notar oder Gericht befasst, die sich um die genaueren Voraussetzungen zu kümmern haben und den Testator beraten. Man nennt solche Verfügungen öffentliche Testamente, weil sie von einer "öffentlich zugänglichen Urkundsperson" errichtet werden.
Will der Testator kein öffentliches Testament errichten, kann er ein privates Testament errichten in Form eines
Eigenhändiges Testament
Der Testator muss das Testament (Text) eigenhändig schreiben und unterschreiben. Den Tag und den Ort der Errichtung des Testaments anzugeben ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, aber außerordentlich zweckmäßig, da ein späteres Testament ein früheres aufhebt, soweit es mit diesem in Widerspruch steht.
Das Unterschreiben eines maschinengeschriebenen Aufsatzes oder eines Textes, den jemand anderer geschrieben hat, genügt nicht, weil dadurch die Identifizierung erschwert wird.
Fremdhändiges Testament
Das fremdhändige Testament braucht der Testator nur zu unterschreiben, der Text kann auf beliebige Art (z.B. mit einer Schreibmaschine oder durch eine andere Person) hergestellt sein. Dafür muss jedoch der Testator den Text selbst lesen und gegenüber drei fähigen Zeugen, von denen zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, ausdrücklich erklären, daß die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen müssen auf der Urkunde selbst, nicht etwa auf dem Umschlag unterschreiben. Die Unterschrift muss mit einem Zusatz verbunden sein, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist (z.B. "Josef Müller als ersuchter Testamentszeuge"). Es ist aber nicht nötig, daß die Zeugen den Inhalt des Testaments kennen.
Fähig sind Zeugen, die über achtzehn Jahre alt sind. Als Zeugen ausdrücklich ausgeschlossen sind jedoch Blinde, Taube, Stumme, sowie Personen, die die Sprache des Testators nicht verstehen oder infolge ihrer geistigen Verfassung für dieses Amt nicht tauglich sind. Die im Testament Bedachten und deren nahe Angehörige dürfen gleichfalls nicht Testamentszeugen sein, um jeden Anschein der Befangenheit auszuschließen.
Mündliches Testament
Jeder und damit auch ein Besachwalteter oder mündiger Minderjähriger kann gültige mündliche oder schriftliche letztwillige Verfügungen errichten, wenn unmittelbar die Gefahr zu sterben oder zum Verlust der Testierfähigkeit droht, bevor der letzte Wille auf andere Weise erklärt werden kann.
Bei solchen Nottestamenten sind gleichzeitig zwei Zeugen beizuziehen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. Zu beweisen wird die drohende Gefahr des Todes beziehungsweise des Verlustes der Testierfähigkeit sein. Zudem wird die Testierfähigkeit gegeben sein müssen, andernfalls ja kein Verlust derselben drohen könnte. Weitere Gültigkeitsvoraussetzung der mündlichen letztwilligen Verfügung ist, dass diese auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden muss. Andernfalls tritt Ungültigkeit ein.
Auf Verlangen einer interessierten Person müssen die Zeugen innerhalb von drei Jahren nach dem Ableben des Testators den Inhalt des von ihnen Gehörten eidlich bekräftigen. Sind dann nicht einmal mehr zwei Zeugen vorhanden, so ist das Testament ungültig. Überhaupt ist der letzte Wille nur soweit wirksam, als die Aussagen der drei Zeugen übereinstimmen. Darin liegt die große Gefahr dieser Testamentsform und ist daher nicht ratsam.
Widerruf von Testamenten
Der Testator ist an das einmal errichtete Testament nicht gebunden, er kann es jederzeit frei widerrufen. Dabei kommen verschieden Möglichkeiten in Betracht. Der Testator kann einen ausdrücklichen Widerruf vornehmen, welcher in Testamentsform erfolgen muss.
Es genügt aber auch, wenn er einfach ein neues Testament errichtet, weil dadurch im Zweifel das frühere aufgehoben wird. Das Testament wird aber auch dann ungültig, wenn es zerrissen, verbrannt oder durchgestrichen wird.
Inhalt eines Testaments
Der wichtigste Inhalt eines Testaments ist die Einsetzung eines oder mehrerer Erben, wobei der Testator den (die) Erben selbst bestimmen muss und die Auswahl niemanden anderen überlassen darf. (z.B: "Zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens setze ich meine Tochter Julia ein." oder "Zu gleichteiligen Erben meines gesamten Vermögens setze ich meine Kinder Daniel und Julia ein.")
Zuwendungen von einzelnen Vermögensteilen an bestimmte Personen nennt man Vermächtnisse (Legate). (z.B: "Meine Münzensammlung vermache ich meinem Enkel Christian.")
Ferner kann der Testator im Testament die Erbseinsetzung oder die Vermächtnisse von Bedingungen, Befristungen und Auflagen abhängig machen. Bei der Bedingung und Befristung werden Voraussetzungen bzw. eine Terminisierung aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Zuwendung erhält. Bei einer Auflage wird der Beschwerte zu einem bestimmen Verhalten verpflichtet, wobei im Falle der Nichterfüllung der Auflage der Begünstigte die Zuwendung verliert.
Testamentshinterlegung - Zentrales Testamentsregister
Wie sie aus den vorherigen Ausführungen sehen können, gibt es eine größere Anzahl von Testamentsformen, die - abgesehen von den Notformen - gleichwertig sind, was aber nicht heißt, dass sich alle Formen für einen bestimmten Testator in gleicher Weise eignen. So sind manche Vorschriften sehr kompliziert, und manche Testamente können durch missgünstige Personen leichter unterdrückt werden als andere Testamente.
Die Österreichische Notariatskammer führt ein Zentrales Testamentsregister. Notare, Gerichte und Rechtsanwälte müssen dort die bei ihnen in Verwahrung befindlichen letztwilligen Anordnungen und Erbverträge zur Registrierung anmelden. Das Zentrale Testamentsregister speichert Namen, Geburtsdatum des Testators und Datum der Hinterlegung oder Errichtung sowie die Art der letztwilligen Verfügung.
Anfragen an das Register können nach dem Tod des Testators nur das Verlassenschaftsgericht oder der Notar als Gerichtskommissär vornehmen.
Ehegattenerbrecht
Der Ehegatte des Erblassers ist neben den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Drittel des Nachlasses gesetzlicher Erbe.
Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte vom restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. Somit haben Nichten und Neffen des Verstorbenen kein gesetzliches Erbrecht neben dem Ehegatten.
Beachte jedoch, dass der Erbteil verstorbener Großeltern, wenn diese keine Nachkommen hinterlassen haben, den verbleibenden Großeltern zuwächst (§§ 739 und 740 ABGB).
Pflichtteilsrecht
Grundsätzlich kann der Testator in seinem Testament zum Erben einsetzen, wen immer er will. Allerdings muss er gewissen nahen Angehörigen - seinem Ehegatten und seinen Nachkommen bzw. in Ermangelung von Nachkommen seinen Eltern und seinen Großeltern - einen Bruchteil des Nachlasses zuwenden. Tut er das nicht oder nicht ausreichend, dann steht diesen Personen der sogenannte Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil ist ein auf Geld lautender Anspruch, der vom Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auch im Klagewege durchgesetzt werden kann.
Das Pflichtteilsrecht orientiert sich am gesetzlichen Erbrecht. Die Nachkommen oder Eltern und Großeltern sowie der Ehegatte sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge - also dann, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hätte - zum Zug gekommen wären. Wer also aus irgendwelchen Gründen vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen ist, hat auch kein Recht auf den Pflichtteil. (Formulierung im Testament: "Meine Eltern verweise ich auf den gesetzlichen Pflichtteil")
Auch die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Nachkommen und sein Ehegatte erhalten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteiles, die Eltern und Großeltern ein Drittel davon.
Maßgebend für die ziffernmäßige Ermittlung der Pflichtteilshöhe ist der "Wert des reinen Nachlasses", wobei hinsichtlich der Aktiven von deren Verkehrswert auszugehen ist, von dem dann alle Schulden des Verstorbenen abzuziehen sind. Weiters haben sich die Pflichtteilsberechtigten allfällige letztwillige Zuwendungen oder lebzeitige Zuwendungen (z.B. Vorschüsse, Schenkungen) von Seiten des Erblassers auf ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen.
Um den genauen Wert des Nachlasses und dessen Werte feststellen zu können, hat jeder Pflichtteilsberechtigte im Verlassenschaftsverfahren das Recht, die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses zu verlangen.
Das Recht der nahen Angehörigen auf den Pflichtteil beruht nicht nur auf der Blutsverwandtschaft, sondern auch auf der Gemeinschaft mit dem Erblasser, der "gelebten Familienbeziehung". Daher kann der Erblasser im Eltern-Kind-Verhältnis, für welches ja die Familiengemeinschaft besonders typisch ist, testamentarisch den Pflichtteil auf die Hälfte herabsetzen, wenn er zu seinem Kind oder einem Elternteil "zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis stand, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht". Anlass für eine solche Minderung ist oft die mangelnde familiäre Beziehung zwischen einem unehelichen Kind und seinem Vater.
Stand Feber 2007