ENERGIEAUSWEIS FÜR DAS GEBÄUDE Ab dem 01.01.2009 tritt nunmehr auch für Gebäude, die aufgrund einer vor dem 01.01.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, das Energieausweis – Vorlage – Gesetz in Kraft.
Aufgrund dieses neuen Gesetzes ist der Verkäufer oder Bestandgeber (Vermieter/Verpächter/Leasinggeber) verpflichtet, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem Käufer oder Mieter einen Energieausweis vorzulegen. Der Energieausweis ist ein den Bundes- oder Landesvorschriften entsprechender Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes. In den jeweiligen landesgesetzlichen Bauordnungen, aber auch den Förderungsbestimmungen der Bundesländer (z. B. Wiener Wohnbauförderungs- und Sanierungsgesetz) wird auf den Energieausweis Bezug genommen. Aufgrund der detaillierten Aufzählung in der Wiener Bauordnung wird der Energieausweis im Bereich des Neubaus zum Standard und stellt eine Art „Typenschein“ für ein Haus dar. Durch den Energieausweis soll eine allgemein verständliche energetische Kennzeichnung eines Gebäudes zu Vergleichszwecken erzielt werden, wobei die Energieeffizienz von Gebäuden durch Energiekennzahlen ausgedrückt wird. Der Energieausweis stellt keine verbindliche Angabe über den real auftretenden Energieverbrauch dar, da dieser sowohl vom Nutzungsverhalten als auch von meteorologischen Umständen abhängt. Da durch den Energieausweis die Energieeffizienz von Gebäuden relativ unkompliziert verglichen werden kann, ist davon auszugehen, dass auf dem Immobilienmarkt deutlich mehr Transparenz erreicht werden kann.
Dem Käufer oder Mieter ist bis spätestens zu Abgabe seiner Vertragserklärung ein zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Tage alter Energieausweis vorzulegen und, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen. Sofern nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, nicht aber das gesamte Haus verkauft oder in Bestand gegeben wird, kann der Verkäufer oder Bestandgeber seiner Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjektes, die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjektes oder durch die Aushändigung der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes, nachkommen. Für die Richtigkeit dieses Energieausweises haftet dem Käufer (Bestandnehmer) der Verkäufer (Bestandgeber), diesem gegenüber haftet wiederum der den Energieausweis ausstellende Sachverständige.
Problematischer ist die Situation, wenn kein Energieausweis vorgelegt wird; dann gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Energieeffizienz als vereinbart. Wenn der Käufer (oder Bestandnehmer) in weiterer Folge feststellt, dass eine selbst für die Art und das Alter des Gebäudes unterdurchschnittliche Energieeffizienz vorliegt, weil eine günstige, nicht dem damaligen Stand der Technik bzw. der bau- und förderungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Bauweise angewandt wurde, so hat er Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
Stand 01/2009