Notar Trampitsch

Der bedrohliche Baum auf dem Grund des Nachbarn

Der bedrohliche Baum auf dem Grund des Nachbarn - © www.trampitsch.info

Der Satz „Auf meinem Grund und Boden kann ich tun und lassen was ich will!“ erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Selbstverständlich kann er nicht absolut gelten, da der Eigentumsausübung auch auf eigenem Grund Grenzen gesetzt sind. Im Folgenden sollen zwei Problemfelder im Zusammenhang mit Bäumen auf Eigengrund skizziert werden.

Haftung für Baumschäden durch umgestürzte Bäume und abgebrochene Äste
§1319 ABGB ordnet eine Haftung an, wenn Teile eines Gebäudes herabstürzen und Schaden verursachen. Der Besitzer haftet, wenn der Einsturz auf einer mangelhaften Beschaffenheit beruht und er nicht nachweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Sicherung des Gebäudes angewandt hat. Von der Rechtsprechung wird diese Bestimmung analog auf umgestürzte Bäume oder abgebrochene Äste angewandt. Somit haftet der Baumbesitzer für einen Schaden, wenn das schädigende Ereignis eine Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Baumes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Nach herrschender Auffassung darf die Sorgfaltspflicht des Baumbesitzers nicht überspannt werden. Die Haftung setzt Erkennbarkeit der Gefahr voraus. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit ist insbesondere entscheidend, ob die Krankheit des Baumes auch für einen Laien erkennbar war.

Im Regelfall genügt somit eine Sichtkontrolle vom Boden aus. Verdachtsmomente (z.B. durch ein Schreiben an den Baumbesitzer mit dem Hinweis auf Gefährdung) können jedoch weitergehende Maßnahmen erfordern. Offenbart die Sichtkontrolle Defekte oder Defektsymptome, wird eine eingehendere Untersuchung und Gefahrenabwehr unter Beiziehung eines Fachmannes unerlässlich sein.

Der Standort des Baumes bildet aufgrund der Windeinwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls eine wichtige Rolle. Bäume in einem Verband stellen gegenüber vereinzelt stehenden Bäumen ein geringeres Risiko dar. Die Rodung kann daher eine erhöhte Gefährdung schaffen, wenn im Zuge der Schlägerung einzelne Bäume stehen gelassen werden und diese nunmehr der Windeinwirkung stärker ausgesetzt sind als der einstige Waldverband.

Licht- und Luftentzug durch Bäume am Nachbarsgrund
Mit dem Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 wurde in § 364 ABGB ein neuer Absatz 3 eingefügt:

Grundeigentümer können sich nunmehr in bestimmten Fällen gegen den von Bäumen oder Pflanzen ihres Nachbarn verursachten Entzug von Licht und Luft mit einem Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen.

Allerdings sind nur besonders schwer wiegende Fälle, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führen, erfasst.

Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit und Unzumutbarkeit werden Art, Widmung, Benützung und Größe der Grundstücke eine Rolle spielen. Ein industriell genutztes Grundstück unterliegt einem anderen Beurteilungsmaßstab als ein Kleingarten oder zu touristischen Zwecken genutztes Grundstück.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sehen die neue Bestimmung dann anwendbar, wenn beispielsweise größere Teile des Grundstückes wegen des fehlenden Lichteinfalles versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden oder der Schattenwurf der Pflanzen auch zu Mittag eines helllichten Sommertages eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus notwendig macht oder zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden Solaranlage führt.

Im Übrigen ist die Klagserhebung nach der neuen Bestimmung nur zulässig, wenn der Kläger zuvor eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht hat und eine gütliche Einigung binnen dreier Monate nicht gelungen ist.

Stand 10/2010

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